§ 1 Geltung
1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge der Roschmann Glas GmbH (im folgenden Roschmann) und ihren Vertragspartnern (im folgenden Kunden) über Lieferungen, sonstige Leistungen und Verglasungsarbeiten.
1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht.
1.3 Es gelten (bei Widersprüchen in nachstehender Reihenfolge):
- Angebot und Auftragsbestätigung der Fa. Roschmann
- diese Bedingungen für Lieferungen, Leistungen und Verglasungsarbeiten
- die VOB/C in der zum Zeitpunkt des Vertragsschluss gültigen Fassung
- die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen
Für Verglasungsarbeiten im Zusammenhang mit baulichen Anlagen gilt zusätzlich die VOB/B in der zum Zeitpunkt des Vertragsschluss gültigen Fassung.
§ 2 Zustandekommen des Vertrages
2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend, es sei denn, dass sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.2 Bestellungen des Kunden sind verbindlich. Wir können jede Bestellung nach unserer Wahl innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass dem Kunde innerhalb dieser Frist die bestellte Leistung erbracht wird.
2.3 Der Kunde hat die Auftragsbestätigung sofort zu prüfen und uns etwaige Unstimmigkeiten, mit denen er nicht einverstanden ist, mitzuteilen.
§ 3 Preise
3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk, unfrei, unversichert und unverpackt.
3.2 Den Preisen liegt eine Einbauhöhe der zu verglasenden Scheiben von maximal 2 m über dem Erdboden zugrunde. Mehrkosten, die durch eine darüber hinausgehende Einbauhöhe entstehen, werden zusätzlich berechnet.
3.3 Nachträgliche Änderungen oder Stornierungen des Auftrages können nicht berücksichtigt werden, wenn mit der Herstellung, dem Zuschnitt oder der Bearbeitung bereits begonnen worden ist. Als Auftragsbestätigung gilt im Falle umgehender Auftragsausführung auch der Lieferschein bzw. die Warenrechnung.
3.4 Die Inhaltsberechnung erfolgt bei Isolier-, Bau-, Guss-, Dick- sowie Kristallglas nach geraden durch drei teilbaren Zentimetern.
3.5 Reparaturverglasungen werden zu den jeweils gültigen Versicherungssätzen berechnet; eine Selbstbeteiligung des Kunden ist ausgeschlossen.
3.6 Unsere Preiskalkulationen basieren darauf, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegte Leistungsbeschreibung unverändert bleibt, erforderliche Vorarbeiten vollständig erbracht sind und dieLeistungen in einem Zuge – ohne Behinderung – ausgeführt werden können.
3.7 Es werden pro Auftrag mindestens netto 25,00 € zzgl. Verpackungs- und Versandkosten berechnet.
3.8 Für Lieferverträge ohne Montageverpflichtung gilt zusätzlich: Bei Baustellenanlieferungen berechnen wir einen Anlieferungszuschlag von netto 90,00 € zzgl. Umsatzsteuer.
§ 4 Leistungszeit
4.1 Sofern nicht eine schriftliche ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage unsererseits vorliegt, gilt eine Lieferfrist nur als annähernd vereinbart. Sie beginnt mit dem Tage der Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages, der Beibringung etwa erforderlicher Unterlagen und der ggf. vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Kunde mit seinen Vertragspflichten innerhalb der laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen in Rückstand ist.
4.2 Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Kunden schließen lassen, sind wir berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig werden.
4.3 Werden die Ausführungsfristen durch Umstände verlängert, die der Kunde zu vertreten hat, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf Ersatz des entstehenden Schadens. Hierunter fallen insbesonderezusätzliche Lohn- und Fahrkosten, die durch Nichteinhaltung von Terminen durch den Kunden entstanden sind.
4.4 Für Lieferverträge ohne Montageverpflichtung gilt zusätzlich: Für durch Verschulden unserer Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferungen (Unmöglichkeiten) haben wir in keinem Falle einzustehen. Wir verpflichten uns jedoch, evtl. Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Kunde abzutreten.
§ 5 Mehrscheiben-Isolierglas
5.1 Alle von unseren Lieferanten herausgegebenen technischen Daten, Erläuterungen und Anweisungen bzgl. der Verwendungs- und Montagearbeiten des Isolierglases sind Grundlage unserer Lieferungen und sind vom Kunden zu beachten. Insbesondere gelten stets die neuesten Toleranzen der Lieferwerke.
5.2 Bei Einbaudicken, die nicht in unseren Preislisten vorgesehen sind, müssen Liefermöglichkeiten und Dickentoleranzen vorher bei uns erfragt werden.
5.3 Bei der Einglasung von Isolierglas sind die entsprechenden Technischen Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Glaserhandwerkes (www.glaserhandwerk.de) zu beachten.
§ 6 Versand, Gefahrübergang, Verpackung
6.1 Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versandgleich. Mit Einlagerung wird die Warenrechnung sofort fällig.
6.2 Für Lieferverträgen ohne Montageverpflichtung gilt zusätzlich: Verlangt der Kunde in Abweichung von den vertraglichen Vereinbarungen Hilfestellung beim Abladen, Weitertransportieren oder Einsetzen, so geschieht dies auf Rechnung, Risiko und Gefahr des Kunden. Hierfür schuldet der Kunde eine zusätzliche Vergütung in üblicher Höhe.
6.3 Der Transport unserer Ware erfolgt auf Mehrweggestellen. Diese Transportmittel sind unser Eigentum und werden dem Unternehmer-Kunden nur leihweise zur Verfügung gestellt. Dies erfolgt gemäß unseren Sonderbedingungen (Bedingungen der Gestellpool Europe GmbH) für die Warenanlieferung mit Mehrweg-Gestellen, die Bestandteil eines jeden Vertrages sind. Diese Sonderbedingungen finden Sie unter: www.roschmann.de/download/GestellpoolAGB2021.pdf.
6.4 Die Verpackung erfolgt nicht portionsweise, sondern ausdrücklich nach transport- und produktionstechnischen sowie umweltpolitischen Gesichtspunkten. Einwegverpackungen werden von Unternehmer-Kunden nicht zurückgenommen. Der Unternehmerkunde ist verpflichtet für eine Entsorgung auf eigene Kosten zu sorgen.
§ 7 Zahlung / Aufrechnung
7.1 Zahlungen sind nach Rechnungserhalt sofort ohne Skontoabzug vorzunehmen. Verzug tritt 30 Tage nach Erhalt der Rechnung ein.
7.2 Der Kunde darf mit Gegenansprüchen nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche entscheidungsreif, rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Für Unternehmer-Kunden wird das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht nach § 369 HGB ausgeschlossen.
7.3 Der Kunde ist verpflichtet, Rechnungen mindestens 2 Jahre lang (als umsatzsteuerlicher Unternehmer: 10 Jahre) aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Schluss des Kalenderjahres.
§ 8 Reklamationen, Mängelrügen, Gewährleistung und Haftung
8.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht, soweit wir zwingend haften, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des groben Verschuldens, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit uns kein grobes Verschulden vorzuwerfen ist oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden. Im Übrigen ist eine Haftung ausgeschlossen.
8.2 Wir leisten keine Gewähr für Mängel und ersetzen keine Schäden, die zurückgehen auf
- ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung / Behandlung durch den Kunden,
- fehlerhafte, nicht von uns vorgenommene Montage, Inbetriebsetzung, Veränderung oder Reparatur,
- natürliche Abnutzung.
8.3 Handelsübliche und/oder herstellungs- bzw. materialbedingte Abweichungen in Ausführung, Maß, Inhalt, Dicke, Gewicht oder Farbton sind keine Mängel, sofern nicht die Voraussetzungen des § 444 BGB vorliegen. Die „Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Glas für das Bauwesen“, die „Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von emaillierten und siebbedruckten Gläsern“, die „Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von thermisch vorgespannten Gläsern“, die „Richtlinie zum Umgang mit Mehrscheiben-Isolierglas“, sowie die „Technischen Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Glaserhandwerkes“ sind in deren jeweiligen Regelungsbereich für die Feststellung qualitätsbedingter Mängel maßgeblich. Für die Verarbeitung unserer Gläser sowie deren Beurteilung im Hinblick auf Mängel gelten ferner die einschlägigen DIN-Vorschriften, Herstellerrichtlinien und Vorgaben, die sich aus allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen bzw. Prüfzeugnissen ergeben, jeweils in der bei Angebotserstellung gültigen Fassung. Abweichungen hiervon sind vor Vertragsannahme zwischen dem Kunden und Roschmann gesondert schriftlich oder in Textform zu vereinbaren.
8.4a Für Lieferverträge ohne Montageverpflichtung gilt zusätzlich für Unternehmer-Kunden: Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Ware und der Gefahr von Beschädigungen, ist der Kunde zur unverzüglichen Prüfung auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften verpflichtet. Erkennbare Mängel sind unverzüglich zu rügen. Unterlässt der Kunde die Mängelanzeige, so gilt die Ware als genehmigt und damit als vertragsgemäß. Insoweit verliert der Kunde seine Gewährleistungsansprüche und darüber hinaus die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche wegen Schlechterfüllung oder der Verletzung von Nebenpflichten. Ansprüche nach Ziffer 8.1 bleiben hiervon unberührt. Ansprüche wegen nicht erkennbarer Mängel bleiben gleichfalls unberührt. Sämtliche Gläser, insbesondere Isoliergläser, sind vor dem Verglasen auf vorhandene Fehler zu untersuchen.
8.4b Für Lieferverträge ohne Montageverpflichtung gilt zusätzlich für Verbraucher-Kunden: Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn er Mängel nicht innerhalb einer Frist von 10 Werktagen, gerechnet ab Erhalt der Ware bis zur Absendung der Rüge schriftlich rügt.
8.5 Der Kunde ist verpflichtet, uns die Möglichkeit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen bzw. auf unser Verlangen uns den beanstandeten Gegenstand zur Verfügung zu stellen; andernfalls entfällt die Gewährleistung. Bei Transport- oder Bruchschäden ist die Ware in dem Zustand zu belassen in dem sie sich beim Erkennen des Schadens befindet.
8.6 Physikalische Eigenschaften unserer Produkte sind nicht Gegenstand der Gewährleistung z.B. Interferenzerscheinungen bei Mehrscheiben-Isolierglas (Erscheinungen in Form von Spektralfarben), Kondensation auf den Außenflächen bei Mehrscheiben-Isolierglas, Benetzbarkeit von Isolierglas durch Feuchte, Anisotropie bei Einscheiben-Sicherheitsglas, Doppelscheibeneffekt durch barometrische Druckverhältnisse, Nickelsulfideinschlüsse etc.
8.7 Von der Garantie ausgeschlossen sind:
- Glasbruch,
- Kombinationen mit strukturierten Gussgläsern, wenn die strukturierte Oberfläche dem Scheibenzwischenraum zugewandt ist,
- Blei- bzw. Messingverglasungen im Scheibenzwischenraum der Isolierglaseinheit,
- Kombinationen mit gewölbten oder gebogenen Glas.
8.8 Für Lieferverträge ohne Montageverpflichtung gilt zusätzlich: Unsere Gewährleistung beschränkt sich auf die Ersatzlieferung. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Ersatz von Einglasungskosten und sonstigen Schadenersatz sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für alle Nebenkosten wie z.B. An- und Abtransporte der Einheiten. Ansprüche nach Ziffer 8.1 bleiben hiervon unberührt.
8.9 Bei Verglasungsarbeiten, durch die keine baulichen Anlagen hergestellt, instandgehalten, geändert oder beseitigt werden, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
8.10 Erbringen wir Leistungen bei der Mängelprüfung-, -suche oder –beseitigung ohne hierzu verpflichtet zu sein, und hat der Kunde zu Unrecht Mängel gerügt, so hat der Kunde die uns entstandenen Kosten zu erstatten.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
9.1 Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Gegenständen (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor.
9.2 Werden die gelieferten Sachen gepfändet oder in sonstiger Weise von Dritten beeinträchtigt, hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
9.3 Die Vorbehaltsware darf der Kunde nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes verarbeiten oder weiterveräußern. Anderweitige Verfügungen, insbesondere Abtretungen oder Verpfändungen, sind nicht gestattet.
9.4 Eine Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Gegenstände durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird ein gelieferter Gegenstand mit anderen Gegenständen verarbeitet, die nicht uns gehören, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des gelieferten Gegenstandes zur Zeit der Verarbeitung. Ist die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, hat der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum zu übertragen.
9.5 Wird der gelieferte Gegenstand mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Sache zu dem Wert der anderen vermischten Sache im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, hat der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum zu übertragen.
9.6 Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde hiermit seine gegen den Erwerber entstandene Vergütungsforderung mit allen Nebenrechten an uns ab und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Dies gilt entsprechend für etwaige Gesellschaftsrechte, die dem Kunde entstehen, weil der Kunde als Mitglied einer Personengesellschaft mit der Vorbehaltsware Leistungen an Vertragspartner der Gesellschaft erbringt. Wir nehmen diese Abtretung an. Die Abtretung erfolgt in Höhe eines Teilbetrages, der 150% unserer Gesamtvergütung (abzüglich bereits geleisteter Zahlungen des Kunden) ausmacht.
9.7 Wir werden die an uns abgetretenen Forderungen nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Der Kunde ist aber verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Kunde zustehenden Forderungen mit Name und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen nötigen Auskünfte zu erteilen.
9.8 Wir verpflichten uns, die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung in dem Umfang freizugeben, in dem die Sicherung 150% der gesicherten Forderungen übersteigt.
§ 10 Gerichtsstand
Ist der Kunde
- Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen oder
- hat er seinen Sitz/Wohnsitz im Ausland
wird Augsburg als Gerichtsstand vereinbart. Wir sind berechtigt, den Kunde auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
§ 11 Anzuwendendes Recht
11.1 Es gilt deutsches Recht.
11.2 Die Anwendung von UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Lieferung, Leistung und Zahlung der
Firma Roschmann Glas GmbH
Dieselstraße 37
86368 Gersthofen
Stand 06.2021